Prüfung von Hebebühnen
Hebebühnen sind vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen bzw. Instandsetzungen und in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen zu prüfen.
Laut DGUV Grundsatz 308-002 ist die regelmäßige Prüfung „im Wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung.
Sie erstreckt sich auf:
◾ den Zustand der Bauteile und Einrichtungen, auch auf die Feststellung, ob Änderungen vorgenommen worden sind
◾ die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen
◾ die Vollständigkeit des Prüfbuches.“
„Die regelmäßige Prüfung muss umfassen:
◾ Prüfung der Hebebühne anhand der Angaben im Prüfbuch hinsichtlich der Identität.
◾ Prüfung der Hebebühne unter Berücksichtigung ihrer Dokumentation hinsichtlich der Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Richtlinie 98/37/EG, der Unfallverhütungsvorschriften und der Regeln der Technik.
◾ Prüfung des Zustandes von Bauteilen und Einrichtungen hinsichtlich Beschädigungen, Verschleiß, Korrosion oder sonstiger Veränderungen anhand der Hinweise des Anhanges dieses Grundsatzes, der Regeln der Technik und der Prüfhinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung.
◾ Prüfung auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen und der Bremsen. Hierbei sind gegebenenfalls Prüfhinweise der Hersteller mit zu berücksichtigen, z.B. bei Überlastsicherungen, Bremsen.
◾ Funktions- und Bremsproben mit Last, wobei die Prüflast in der Nähe der höchstzulässigen Tragfähigkeit liegen muss.
◾ Prüfung auf Vollständigkeit von Kennzeichnungen und Beschilderungen.
Daneben ist die Betriebsanleitung des Herstellers oder Lieferers zu beachten, soweit diese besondere Angaben zur Wartung und Prüfung enthält.“